Gesetzeslücke bei Ärzte – Versicherung

Gesetzeslücke bei Ärzte – Versicherung

Experten rechnen, dass durch die neue gesetzlich verpflichtende Haftpflichtversicherung für niedergelassene Ärzte und Privatkliniken die ohnehin schon gestiegene Klagsfreude der Patienten noch weiter anwachsen wird. Das kann für pensionierte Ärzte oder Erben von bereits verstorbenen Ärzten bzw. auch zukünftigen Erben existenzbedrohende Folgen haben. Die wenigsten Pensionisten haben eine Nachhaftungsversicherung abgeschlossen, haften aber lange 30 Jahre lang für Fehler.

Die Gesetze haben so ihre Tücken. Einerseits besteht eine 30-jährige Haftung bei ärztlichen Kunstfehlern, wobei das Erkennen des Fehlers ausschlaggebend ist. Andererseits deckt das aktuelle mit 19.8.2011 in Kraft getretene Gesetz mit der verpflichtenden Haftpflichtversicherung wohl für aktive Ärzte auch die Nachhaftung ab, aber auf die Pensionisten wurde wohl vergessen, meint der Geschäftsführer der ärzteservice Dienstleistung GmbH. Allerdings ist es für diese Gruppe gar nicht so einfach, ihr Risiko absichern zu lassen, weil es an Anbietern mangelt. Gleiches gilt für die Erben, die sich schon gar nicht sicher sein können, was z.B. der verstorbene Vater oder Ehegatte in seiner medizinischen Laufbahn für Fehler gemacht haben könnte. „Das Problem ist vielen unbekannt, aber umso schwerwiegender, weil damit zu rechnen ist, dass Patienten mit Hilfe von Anwälten auf die Suche nach Kunstfehlern gehen werden. Wir als ärzteservice bieten über die Zurich-Versicherung eine so genannte stand-alone-Nachhaftungsversicherung an – übrigens sind wir die einzigen, die das Problem erkannt haben“ verrät Gerhard Ulmer.

Zwei-Klassen-Gesellschaft

Die nunmehr vorgeschriebene Berufshaftpflicht dient dem Patienten aber natürlich auch dem Arzt. Nun entsteht aber plötzlich eine Zwei-Klassen-Gesellschaft. Da gibt es jene Ärzte, die versichert sind und deren Patienten somit bei allfälligen Fehlern gute Chancen haben, entschädigt zu werden. Dann gibt es aber tausende Ärzte, die keine Versicherung haben, weil sie längst in Pension sind oder vielleicht gar nicht mehr leben und deren Erben ihre Verpflichtung übernommen haben. Wollen geschädigte Patienten zu ihrem Recht kommen, dann kann das die Existenz des pensionierten Arztes bzw. deren Erben gefährden oder – weil nichts mehr da ist – geht der Patient leer aus. „Das kann nicht im Sinne des Gesetzgebers sein“, teilt Ulmer mit, und fordert gleichzeitig eine gesetzliche Angleichung zum Wohle der Patienten wie auch jener Ärzte, die sich bereits im Ruhestand befinden wie auch Erben von bereits verstorbenen Ärzten.

Patienten werden sensibler

Neue Verfahren und die Bereitschaft tiefer zu schürfen, lassen also pensionierte Ärzte nicht mehr ruhig schlafen. Ein Patient, der vielleicht seit Jahre berufsunfähig ist und sich nicht bewusst war, dass vielleicht ein bei einer Operation versehentlich durchtrennter Nerv die Ursache für sein Leiden war, kann durch andere Ärzte auf den möglichen Schaden aufmerksam werden und Forderungen stellen. Das kann er auch noch 29 Jahre nach dem ursprünglichen Eingriff. Auch wenn der Arzt vielleicht gar nicht mehr am Leben ist, haftet er über die Erben, wenn diese – wie eigentlich meist üblich – eine unbedingte Erberklärung abgegeben hatten.

Die Medien tragen viel zur Sensibilisierung der Patienten bei und es gibt viele öffentlich breit getretene Fälle, die natürlich auch beispielgebend sind. In Österreich gibt es jährlich 30.000 ärztliche Kunstfehler, die hat es früher auch gegeben, aber natürlich werden nicht alle gleich erkannt, ergänzt Ulmer.

Es gibt eine Lösung

Pensionierte Ärzte oder Erben von Ärzten haben die Möglichkeit ihr zweifellos gegebenes Risiko, das mit jedem öffentlich diskutierten Kunstfehler steigt, mit der ÄrzteService-Nachhaftungsversicherung abzudecken – zu wirklich günstigen Konditionen, stellt Ulmer klar.

Kontakt:
Gerhard Ulmer
Geschäftsführer der ärzteservice Dienstleistung GmbH